Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1978

Geschäftszahl

0799/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1013/76 E 28. September 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde kann eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern.