Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1977

Geschäftszahl

0788/77

Rechtssatz

Wurde in einer Säumnisbeschwerde mehrfache Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht, so gebührt der Schriftsatzaufwand nur in einfacher, nicht in mehrfacher Höhe.