Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1978

Geschäftszahl

0765/77

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob auf seiten des AGs ein verpöntes Motiv vorliegt, können nur Tatsachen, die ihm wirklich bekannt waren, herangezogen werden oder Vorstellungen, die er wirklich gehabt hat.