Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1977

Geschäftszahl

0753/77

Rechtssatz

Vermerk, wonach die Rechtsmittelbelehrung nicht anzugeben habe, daß es Sache des Berufungswerbers sei, Beweise anzubieten, sondern nur, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist.