Verwaltungsgerichtshof
08.09.1977
0753/77
Vermerk, wonach die Rechtsmittelbelehrung nicht anzugeben habe, daß es Sache des Berufungswerbers sei, Beweise anzubieten, sondern nur, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde die Berufung einzubringen ist.