Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1978

Geschäftszahl

0714/77

Rechtssatz

Die Schulbehörde zweiter Instanz hat den Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 anzuwenden und dabei nach Paragraph 70, Absatz 3, SchUG vorzugehen; sie ist daher auch berechtigt, eine kommissionelle Prüfung gemäß gemäß Litera c, des Paragraph 70, Absatz 3, legcit anzuordnen, zu einer kassatorischen Entscheidung (im Sinne einer Rückverweisung an die Unterinstanz) ist sie nicht berechtigt.