Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1978

Geschäftszahl

0695/77

Rechtssatz

Wird ein Beschuldigter von der Behörde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach dem Inhalt der Niederschrift zu jenem Sachverhalt vernommen, der Gegenstand der Anzeige ist (hier:

(schlichte) Vorrangsverletzung iSd Paragraph 19, Absatz 6 und 7 StVO, während nach der infolge Einspruchs außer Kraft gesetzten Strafverfügung dem Bf Vorrangsverletzung eines Einsatzfahrzeuges iSd Paragraph 26, StVO vorgeworfen worden war), ist Verfolgungsverjährung hinsichtlich der dem Bf im Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Paragraph 19, Absatz 6 und 7 iV mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO) nicht eingetreten.

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 1979/9, S 19;

AnwBl 1979/2, S 97;