Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1978

Geschäftszahl

0695/77

Rechtssatz

Die Behörden sind bei der ihnen zustehenden freien Beweiswürdigung berechtigt und verpflichtet zu berücksichtigen, dass der Anzeiger einen Diensteid (iSd Paragraph 12, DP bzw ab 1.1.1978 Paragraph 7, BDG) abgelegt hat, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige die Amtspflicht nach dem 22. Abschnitt des besonderen Teiles des StGB verletzen würde und dass schließlich die Beamten des Verkehrsaufsichtsdienstes eine besondere Schulung über richtige Wahrnehmungen von Verkehrsvorgängen genossen haben, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung oder förmlichen Vernehmung nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1979/2, S 97;

GdZ 1982/23, S 529;

ÖffD 1979/9, S 19;

ÖVA 1979/2, S 42;

VJ des ARBÖ 1979/41,42 sowie 51,52;