Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1977

Geschäftszahl

0671/77

Rechtssatz

Überstundenzuschläge, die aufgrund einer bloß sich aus einem Einzelvertrag ergebenden Normalarbeitszeit gewährt werden, fallen nicht unter Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972.