Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1977

Geschäftszahl

0582/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0503/60 B 8. März 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Die Träger der öffentlichen Fürsorge sind kraft positiver Gesetzesanordnung (Paragraph 7 und Paragraph 9, der OÖ JWG) an diesen Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt ergehenden Entscheidungen der zuständigen Behörden gebunden.