Verwaltungsgerichtshof
26.02.1979
0376/77
GRS wie 1539/72 E 3. Juli 1973 VwSlg 4559 F/1973; RS 1
Paragraph 10, RekonstrG stellt keine Sonderregelung zum BewG 1955 dar. Eine Rückstellung für das Risiko aus der Haftung als Bürge und aus der wechselrechtlichen Haftung als Indossant ist vor der Inanspruchnahme als aufschiebend bedingte Last bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Schuldpost absetzbar. Das gilt auch für die gemäß Paragraph 10, RekonstrG in Verbindung mit der Sammelwertberichtigungsverordnung gebildete Sammelwertberichtigung zu Eventualforderungen aus Bürgschaftsverspflichtungen und aus
Indossamentverbindlichkeiten, die als Rückstellung für das Haftungsrisiko zu werten ist.