Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1979

Geschäftszahl

0376/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1539/72 E 3. Juli 1973 VwSlg 4559 F/1973; RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 10, RekonstrG stellt keine Sonderregelung zum BewG 1955 dar. Eine Rückstellung für das Risiko aus der Haftung als Bürge und aus der wechselrechtlichen Haftung als Indossant ist vor der Inanspruchnahme als aufschiebend bedingte Last bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Schuldpost absetzbar. Das gilt auch für die gemäß Paragraph 10, RekonstrG in Verbindung mit der Sammelwertberichtigungsverordnung gebildete Sammelwertberichtigung zu Eventualforderungen aus Bürgschaftsverspflichtungen und aus

Indossamentverbindlichkeiten, die als Rückstellung für das Haftungsrisiko zu werten ist.