Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1977

Geschäftszahl

0339/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1045/47 E 24. Juni 1948 VwSlg 460 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde bleibt trotz ihrer Berichtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt. Wenn die Behörde angenommen hat, dass die Tat des Beschuldigten unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen gefallen sei, dann hätte sie nach Paragraph 22, VStG die Strafen nebeneinander verhängen sollen. *

E 24.6.1948, 1045/47 #1 VwSlg 460 A/1948