Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1978

Geschäftszahl

0277/77

Rechtssatz

Zur Bundesstraße B 1 gehört nicht der - in Richtung "Lisztstraße" verlaufende - von der Salesianergasse zur Lagergasse führende Teil der Straße "Am Heumarkt" in Wien, weil er nicht dem Durchzugsverkehr im Sinne des E VfGH 29.6.1972, VfSlg 6770 aus 1972,, dient (Diese vom Bfr zur Abstellung seines Kraftfahrzeuges benützte Straße ist daher eine Verkehrsfläche der Gemeinde, sodaß die Wiener Landesregierung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war).