Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1977

Geschäftszahl

0231/77

Rechtssatz

Auch das Abstellen von nicht fahrfähigen Kfz ist als Lagerung eines Gegenstandes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer 6, Tir NatSchG zu beurteilen.