Auch das Abstellen von nicht fahrfähigen Kfz ist als Lagerung eines Gegenstandes im Sinne des § 5 Abs 1 lit b Z 6 Tir NatSchG zu beurteilen.Auch das Abstellen von nicht fahrfähigen Kfz ist als Lagerung eines Gegenstandes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, Ziffer 6, Tir NatSchG zu beurteilen.