Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1977

Geschäftszahl

0231/77

Rechtssatz

Paragraph 5, Tir NatSchG ist keine Strafnorm. Eine Übertretung nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, Tir NatSchG stellt kein Dauerdelikt dar.