Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1977

Geschäftszahl

0231/77

Rechtssatz

Wurde der Besch einer Verwaltungsübertretung, gemäß einer Gesetzesstelle die keine Strafnorm darstellt, für schuldig erkannt, liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.