Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1978

Geschäftszahl

0207/77

Rechtssatz

Bei den Regelungen des Paragraph 67, ArbVG handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Außerachtlassung durch den Betriebsratsobmann (etwa im Falle der Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung nach den Paragraph 68, Absatz 2 und Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG) gegenüber dem Betriebsinhaber nur dann beachtlich ist, wenn dieser den bei der internen Willensbildung des Betriebsrates allenfalls unterlaufenen Mangel kannte oder den Umständen nach kennen mußte.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 14 aus 1980,, S 106;