Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.1977

Geschäftszahl

0093/77

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, daß das Verhalten des Beschädigten, das die weitere Gesundheitsstörung herbeiführt, mit der anerkannten Dienstbeschädigung nicht unvereinbar sein darf, wenn der in Paragraph 4, Absatz eins, KOVG geforderte ursächliche Zusammenhang als gegeben angenommen werden soll.