Verwaltungsgerichtshof
27.05.1977
0093/77
Ausführungen zur Frage, daß das Verhalten des Beschädigten, das die weitere Gesundheitsstörung herbeiführt, mit der anerkannten Dienstbeschädigung nicht unvereinbar sein darf, wenn der in Paragraph 4, Absatz eins, KOVG geforderte ursächliche Zusammenhang als gegeben angenommen werden soll.