Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1977

Geschäftszahl

0089/77

Rechtssatz

Zwischen der Aufgabe der Behörde in einem Strafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 und den Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 358, Absatz eins, 2. Satz GewO 1973 besteht kein Zusammenhang.