Verwaltungsgerichtshof
22.04.1977
0087/77
Der Tatbestand des Erschleichens nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG liegt vor, wenn die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (Hinweis E 31.10.1957, 1890/55, VwSlg 4455 A/1957).