Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1977

Geschäftszahl

0057/77

Rechtssatz

Der Tod ist Folge einer Dienstbeschädigung, wenn diese eine wirkende Ursache des Todes war und wesentlich zum Tod beigetragen hat (Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingungen; Hinweis E VS 21.5.1962, 2297/57, VwSlg 5804 A/1962).