Verwaltungsgerichtshof
23.09.1977
0057/77
Dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen bzw der durch sie ausgelösten Dienstbeschädigung muß ein ursächlicher Anteil am Tod des Beschädigten beigemessen werden, wenn ohne diese Ursachen der Tod erst später eingetreten wäre.