Verwaltungsgerichtshof
30.03.1978
0045/77
Wird über zusammenhängende Ansprüche, über die in einem einheitlichen Bescheid abzusprechen wäre, gesetzwidrigerweise aber nur über diese Teile dieser Ansprüche abgesprochen, so tritt hinsichtlich der Teile Rechtskraft ein, wenn der Abspruch sich nicht auf alle zusammenhängenden Ansprüche erstreckt und dagegen keine Berufung erhoben wurde.