Auch das Recht der Benützung einer Grundfläche als Umkehrplatz für Lastkraftwagen kann als Bringungsrecht gemäß § 1 Abs 1 GSLG in Betracht kommen.Auch das Recht der Benützung einer Grundfläche als Umkehrplatz für Lastkraftwagen kann als Bringungsrecht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSLG in Betracht kommen.