Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1978

Geschäftszahl

0018/77

Rechtssatz

Auch das Recht der Benützung einer Grundfläche als Umkehrplatz für Lastkraftwagen kann als Bringungsrecht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSLG in Betracht kommen.