Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1979

Geschäftszahl

2979/76

Rechtssatz

Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Mitunternehmerschaft anders als eine natürliche Person nicht nebeneinander etwa gewerblich und landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich tätig werden kann. Ob aber nur landwirtschaftlich und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist nach dem Einkommensteuerrecht zu beantworten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0961/77

0960/77