Verwaltungsgerichtshof
16.03.1979
2979/76
Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Mitunternehmerschaft anders als eine natürliche Person nicht nebeneinander etwa gewerblich und landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich tätig werden kann. Ob aber nur landwirtschaftlich und forstwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, ist nach dem Einkommensteuerrecht zu beantworten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0961/77
0960/77