Verwaltungsgerichtshof
21.12.1977
2945/76
GRS wie 1186/76 B VS 30. März 1977 VwSlg 5111 F/1977 RS 3
Eine "Nachholung des versäumten Bescheides" liegt nicht erst dann vor, wenn der Bescheid nach Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wird, sondern schon dann, wenn die Behörde die vom Gesetz festgelegte Frist, innerhalb welcher der Entscheidungspflicht entsprochen werden muss, nicht eingehalten hat.