Verwaltungsgerichtshof
17.11.1977
2915/76
GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/09/08 1708/68 6
Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hiezu Hinweis auf das E des Obersten Gerichtshofes vom 4.11.1907, Slg 3399).