Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1977

Geschäftszahl

2915/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/09/08 1708/68 6

Stammrechtssatz

Zum Wesen des Notstandes gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (Hiezu Hinweis auf das E des Obersten Gerichtshofes vom 4.11.1907, Slg 3399).