Verwaltungsgerichtshof
06.06.1978
2913/76
Wird ein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb zu einem Pauschalpreis veräußert, der unter dem Verkehrswert liegt, so muß der auf den Grund und Boden entfallende anteilige Verkaufserlös geschätzt werden. Dabei ist als auf den Grund und Boden entfallend der Teil des Kauferlöses anzusetzen, der sich aliquot aus dem Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter zueinander ergibt.