Verwaltungsgerichtshof
22.02.1978
2887/76
GRS wie 0113/47 E 29. November 1947 RS 2
Die Unterlassung des Parteiengehörs ist für den VwGH nur beachtlich, wenn die Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.