Verwaltungsgerichtshof
22.02.1978
2887/76
GRS wie 0733/47 E 17. Juni 1948 VwSlg 454 A/1948 RS 2
Vom Rechtsanspruch auf Parteiengehör kann nur dann die Rede sein, wenn der Erlassung des Bescheides die Festellung des maßgebenden Sachverhaltes durch ein Ermittlungsverfahren voranzugehen hat, die Behörde es also für nötig findet, sich durch Erhebungen und Beweisaufnahmen die Grundlage für ihre
Maßnahmen zu schaffen (Hinweis E 27.10.1931, 735/29).