Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1978

Geschäftszahl

2886/76

Rechtssatz

Ein auf die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse zurückzuführender Zustand oder eine solche Verschlimmerung können nicht in dem "schicksalsbedingten Ablauf" des Gesamtzustandes untergehen.