Verwaltungsgerichtshof
29.03.1978
2851/76
GRS wie 0699/33 E 5. Jänner 1934 RS 1
Soweit die Existenzgefährdung einer bestehenden Apotheke behauptet wird, ist vor allem zu bemerken, dass die bloße Möglichkeit einer Schädigung der Apotheke durch die Neuerrichtung zur Verletzung des gedachten Rechtes nicht genügt. Eine Schädigung der bestehenden Apotheke durch Errichtung einer neuen Apotheke wird in den meisten Fällen eintreten. Soll sie aber ein rechtliches Hindernis für die Verleihung einer neuen Apotheke bilden, dann muss sie soweit gehen, dass durch sie die Existenz der bestehenden Apotheke gefährdet wird. Ob dies im einzelnen Fall tatsächlich eintritt, ist Sache der freien Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde.