Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1977

Geschäftszahl

2800/76

Rechtssatz

Ein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 besteht nur, wenn die höherwertige Verwendung erheblich ist. Dies trifft nicht zu, wenn die höherwertige Tätigkeit weniger als 20 % der Gesamttätigkeit ausmacht.