Verwaltungsgerichtshof
14.11.1978
2751/76
Vorgeschichte:
2311/71 E 15.06.1972 VwSlg 4404 F/1972;
Der VwGH hält an der Auffassung fest, daß der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfalll nur dann verwirklicht ist, wenn der Vermögensanfall auf einem Erbrecht, sohin auf einem der Berufungsgründe des Paragraph 533, ABGB, beruht. Daher kann weder ein Erbschaftskauf noch eine Erbschaftsschenkung dem Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall zugeordnet werden (Hinweis E VS 2.7.1992, 90/16/0167).
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002751.X01