Eine gemäß § 22 Abs 2 der Dienstpragmatik verfügte Dienstzuteilung kann vom Beamten nicht mit Beschwerde nach Art 131a B-VG bekämpft werden.Eine gemäß Paragraph 22, Absatz 2, der Dienstpragmatik verfügte Dienstzuteilung kann vom Beamten nicht mit Beschwerde nach Artikel 131 a, B-VG bekämpft werden.