Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1977

Geschäftszahl

2750/76

Rechtssatz

Eine gemäß Paragraph 22, Absatz 2, der Dienstpragmatik verfügte Dienstzuteilung kann vom Beamten nicht mit Beschwerde nach Artikel 131 a, B-VG bekämpft werden.