Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1978

Geschäftszahl

2717/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0222/67 E 19. September 1967 RS 4

Stammrechtssatz

Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist bei der Beurteilung der Erheblichkeit einer Preisüberschreitung immer von der oberen Grenze der ermittelten Preise auszugehen (Hinweis E 19.10.1960, 2398/58).