Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1980

Geschäftszahl

2627/76

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz 3, KOVG setzt die Zuerkennung einer Versorgungsleistung für eine Gesundheitsschädigung voraus, weshalb die Rechtsfolgen des Paragraph 4, Absatz 3, KOVG bei Anspruch gem Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, KOVG (arg.: ".....und deren Folgen", bzw- "oder der Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung") nicht ohne weiteres in Betracht kommen.