Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1977

Geschäftszahl

2613/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0487/46 E 21. Oktober 1950 VwSlg 1701 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung (infolge Aktenwidrigkeit) liegt nur vor, wenn die Behörde bei der Sammlung der UNTERLAGEN für Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (Hinweis E 7.7.1956, 550/54).