Verwaltungsgerichtshof
07.10.1980
2608/76
Der Arbeitgeber entspricht dem Paragraph 55, Absatz eins, ADNSchV nur, wenn er jedem Dienstnehmer ein selbständiges (nicht auch zur Aufbewahrung von anderen Dingen als jenen des Dienstnehmers bestimmtes) und von ihm versperrbares Behältnis für seine Kleidung zur Verfügung stellt.