Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1980

Geschäftszahl

2608/76

Rechtssatz

Der Arbeitgeber entspricht dem Paragraph 55, Absatz eins, ADNSchV nur, wenn er jedem Dienstnehmer ein selbständiges (nicht auch zur Aufbewahrung von anderen Dingen als jenen des Dienstnehmers bestimmtes) und von ihm versperrbares Behältnis für seine Kleidung zur Verfügung stellt.