Verwaltungsgerichtshof
16.12.1976
2573/76
GRS wie 2059/70 E 9. Juni 1971 RS 3
Auch weniger schwere Verbrechen als die in Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 genannten können Grund für die Entziehung eines Führerscheines sein, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, den im Gesetz beispielsweise genannten Verbrechen an Unrechtsgehalt etwa gleichkommen.