Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.1977

Geschäftszahl

2532/76

Rechtssatz

Angeregte Unterhaltung mit Fahrzeuginsassen ist für den Fahrzeuglenker kein Grund, die Fahrgeschwindigkeit so herabzusetzen, dass der übrige Verkehr behindert würde.