Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Geschäftszahl

2488/76

Rechtssatz

Eine gleichzeitig mit der Verfügung der Wiederaufnahme getroffene Sachentscheidung ist - soferne nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens in einer unteren Instanz ausgesprochen wird vergleiche Paragraph 70, Absatz eins,) - von derselben Behörde zu fällen und unterliegt demselben Instanzenzug.