Verwaltungsgerichtshof
28.10.1981
2488/76
Eine gleichzeitig mit der Verfügung der Wiederaufnahme getroffene Sachentscheidung ist - soferne nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens in einer unteren Instanz ausgesprochen wird vergleiche Paragraph 70, Absatz eins,) - von derselben Behörde zu fällen und unterliegt demselben Instanzenzug.