Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Geschäftszahl

2488/76

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass die Behörde ohne das Vorliegen eines neu hervorgekommenen Beweismittels oder einer neu hervorgekommenen Tatsache zu einer Würdigung, ob sie in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich zu einem anderen Bescheid hätte kommen können nicht verpflichtet ist.