Verwaltungsgerichtshof
28.10.1981
2488/76
Die Behörde darf, dann, wenn sie von Amts wegen die Einhaltung der subjektiven Frist ermittelt und in der Bescheidbegründung feststellt, die Wiederaufnahme nicht mehr mit der Begründung ablehnen, dass die Partei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Einhaltung der Frist im Antrag ausdrücklich zu behaupten und die Einhaltung der Frist zu beweisen.