Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1981

Geschäftszahl

2488/76

Rechtssatz

Paragraph 70, Absatz 3, erster Satz, AVG 1950 iZm dem folgenden Satz - Unzulässig einer abgesonderten Berufung gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist so auszulegen, dass hier hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Wiederaufnahme keine besondere, von den Verwaltungsvorschriften abweichende vergleiche Paragraph 63, Absatz eins, AVG und Paragraph 78, KOVG), Regelung des Instanzenzuges vorliegt vergleiche dazu MANNLICHER-QUELL, Das Verwaltungsverfahren, 7.Auflage, S 400f, ferner WALTER-MAYER, Grundriss des österr.

Verwaltungsverfahrensrechtes, 2.Aufl. S 191). Der VwGH hat von sich aus keine Bedenken gegen die Verfassungmäßigkeit dieser Bestimmung.