Die gemäß § 29 Abs 1 ErbStG jährlich vom Jahreswert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen entrichtete Erbschaftssteuer ist als dauernde Last als Sonderausgabe abzugsfähig.Die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG jährlich vom Jahreswert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen entrichtete Erbschaftssteuer ist als dauernde Last als Sonderausgabe abzugsfähig.