Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.1977

Geschäftszahl

2481/76

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ErbStG jährlich vom Jahreswert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen entrichtete Erbschaftssteuer ist als dauernde Last als Sonderausgabe abzugsfähig.