Verwaltungsgerichtshof
26.05.1977
2453/76
GRS wie 1080/64 E 26. Jänner 1966 VwSlg 6847 A/1966 RS 2
Wenn auch gemäß Paragraph 58, AVG 1950 Bescheide ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, so kann doch der Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde, die ihrem Inhalte nach einen Bescheid darstellt, der Bescheidcharakter nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Es kann daher auch eine in die Form einer Mitteilung oder Verständigung gekleidete Erledigung einen Bescheid darstellen. (Hinweis auf E VfGH vom 21. Juni 1949, Slg. 1787)