Verwaltungsgerichtshof
14.09.1977
2442/76
GRS wie 2004/56 E 9. April 1958 RS 2
Im Spruch muss bereits die Subsumtion der Tat unter die herangezogene Verwaltungsvorschrift klar ausgedrückt sein. Ein hiebei unterlaufender Rechtsirrtum kann nicht als durch der richtigen Rechtsansicht entsprechenden Feststellungen in der Begründung des Bescheides beseitigt angesehen werden, mag auch im allgemeinen die Begründung eines Bescheides dem Verständnis des Spruches desselben zu dienen geeignet sein.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X04