Verwaltungsgerichtshof
14.09.1977
2442/76
Der Tatbestand der Übertretung der Vorschrift des Paragraph 2, AusverkaufsVO liegt in der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer diesem ähnlichen Veranstaltung ohne die dort erwähnte besondere Bewilligung, nicht aber auch in der Durchführung eines Verkaufes, und zwar auch dann nicht, wenn dieser alle Merkmale des Paragraph eins, Absatz eins, AusverkaufsVO aufweist (Hinweis E 9.4.1958, 2004/56); dies gilt mangels eines diesbezüglich unterscheidenden Wortlautes im Paragraph 3, AusverkaufsVO - der Verfahrensvorschriften und Entscheidungsgrundsätze betreffs derartiger Bewilligungsanträge enthält - uneingeschränkt auch dann, wenn gem Absatz 3, dieses Paragraphen eine Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufes schon im Hinblick auf die dort im einzelnen normierten Sperrzeiten nicht erfolgen kann.
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002442.X03