Die KO insb § 117 räumt dem Masseverwalter keine Sonderstellung ein, die ihn von dem im § 2 Ausverkaufsverordnung vorgesehenen Bewilligungsantrag befreit.Die KO insb Paragraph 117, räumt dem Masseverwalter keine Sonderstellung ein, die ihn von dem im Paragraph 2, Ausverkaufsverordnung vorgesehenen Bewilligungsantrag befreit.