Verwaltungsgerichtshof
12.05.1977
2405/76
Auf Grund des Paragraph 89 a, StVO dürfen dem Inhaber eines abgeschleppten Fahrzeuges nur die notwendigen Kosten für die Abschleppung und für die Aufbewahrung des Kfz vorgeschrieben werden, die tatsächlich aufgelaufen sind. Die Vorschreibung einer Versicherungsprämie (incl Versicherungssteuer) wegen Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben werden, ist nicht zulässig.